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Paragraph 11 manteltarifvertrag igz fälligkeit

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Im Falle der Teilnahme von mehr als einer repräsentativen Gewerkschaft (oder gewerkschaftsbund( oder von den Organen) ermächtigten Organen (oder Vereinigungen von Organen) auf der jeweiligen Ebene werden die Mitglieder des Ausschusses, der die Arbeitnehmer vertritt, im Einvernehmen zwischen diesen repräsentativen Gewerkschaften (oder Verbänden von Gewerkschaften) oder Organen (oder Körperschaften von Organen) ernannt, die von den Arbeitnehmern ermächtigt werden. Im Falle einer Umstrukturierung des Unternehmens bleibt der Tarifvertrag während der gesamten Dauer seiner Laufzeit in Kraft; sie kann danach auf Initiative einer der Parteien geändert werden. Die von den Arbeitnehmern ermächtigte Gewerkschaft oder ein anderes vertretungsfähiges Organ kann von sich aus Verhandlungen führen und im Namen der Arbeitnehmer, die sie vertritt, einen Tarifvertrag zum Schutz der spezifischen Interessen der Arbeitnehmer, die sie vertritt, vorschlagen und abschließen. Der Nachtrag ist Integraler Bestandteil des Tarifvertrags und hat die gleiche Rechtskraft wie dieser. Abschnitt 3. Übereinstimmung von Tarifvertrag, Vereinbarung und Arbeitsvertrag mit Denkrechtsvorschriften. Die klauseln der Tarifvertrage und Vereinbarungen, die nach den Rechtsvorschriften geschlossen werden, sind für alle Unternehmen, auf die sie Anwendung finden, verbindlich. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten innerhalb des gemeinsamen Vertretungsorgans nimmt die Generalversammlung (oder Konferenz) des Arbeitnehmerkollektivs den Entwurf des Tarifvertrags an, den sie für angemessen hält, und fordert die Gewerkschaft oder ein anderes Vertretungsorgan auf, das von den Arbeitnehmern, die den Entwurf ausgearbeitet haben, ermächtigt wird, die Verhandlungen auf dieser Grundlage nach Genehmigung durch die Generalversammlung (oder Konferenz) einzuleiten. und einen Tarifvertrag mit dem Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmerkollektivs abzuschließen. Die Honorare von Sachverständigen und Mediatoren, die im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Parteien eingeladen werden, werden mit ihrer Zustimmung von den Organen der Exekutive und der Wirtschaftsführung sowie von den Arbeitgebern (oder ihren Verbänden) festgesetzt. Der Tarifvertrag tritt zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die Parteien oder ab dem in der Vereinbarung festgesetzten Zeitpunkt in Kraft und bleibt während seiner gesamten Laufzeit in Kraft. In den drei Monaten vor Ablauf eines Tarifvertrags oder einer in Kraft getretenen Vereinbarung oder innerhalb einer in einem solchen Rechtsakt vorgesehenen Frist kann eine der Parteien die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht unterrichten, Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Tarifvertrags oder einer neuen Vereinbarung aufzunehmen. Abschnitt 13.

Inhalt und Struktur von Tarifverträgen. Inhalt und Struktur der Tarifverträge werden von den Parteien festgelegt. Der einheitliche Entwurf des Tarifvertrags muß notwendigerweise den Arbeitnehmern der verschiedenen Unternehmenszweige vorgelegt und unter Berücksichtigung der Bemerkungen, Vorschläge und Vorschläge für Ergänzungen ergänzt werden. Der einzige Entwurf, der vollständig ist, muss von der Generalversammlung (oder Konferenz) des Arbeitnehmerkollektivs ratifiziert und im Namen der Arbeitnehmer von allen Mitgliedern des gemeinsamen Vertretungsorgans unterzeichnet werden. Innerhalb von drei Tagen nach Erstellung des Protokolls der Meinungsverschiedenheiten konsultieren die Parteien einander und setzen einen Vermittlungsausschuss ein; Ist der Vermittlungsausschuss erfolglos, verweisen die Parteien die Angelegenheit an einen Vermittler, der im Einvernehmen zwischen ihnen gewählt wurde. Abschnitt 26. Haftung im Falle der Verletzung oder Nichtanwendung eines Tarifvertrags oder einer Vereinbarung. Personen, die den Arbeitgeber vertreten, die für schuldig befunden werden, einen Tarifvertrag oder eine Vereinbarung, an die sie gebunden sind, verletzt oder nicht anzuwenden, werden mit einer von den Gerichten verhängten Geldstrafe in Höhe des Zehnfachen des Mindestlohns belegt. Abschnitt 17. Überwachung der Anwendung des Tarifvertrags.